logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Palandt
(recht.zivil.materiell)
    

Mit Palandt wird nach seinem Begründer Otto Palandt der BGB-Kommentar aus der Reihe der Beck'schen Kurz-Kommentare bezeichnet. Er Erscheint jährlich und ist grundsätzlich einbändig, die 61. Auflage 2002 war wegen der Schuldrechtsreform zweibändig. Die Auflage ist seit 2003 wieder einbändig.

Im Literaturverzeichnis von juristischen Hausarbeiten wird er unter P als Palandt aufgeführt. Z.B:

Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., München, 2003 (zit.: Palandt/Bearbeiter).

Zusätzlich können/sollten dann die Bearbeiter der zitierten Kommentierung aufgeführt werden, was aber dann einheitlich für alle Werke mit mehreren Autoren geschehen muss.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise