(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder
nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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