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Offenkundigkeitsprinzip
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Offenkundigkeitsprinzip wird im Rahmen der Stellvertretung das Prinzip bezeichnet, dass der Vertragspartner eines Vertreters grundsätzlich erfahren soll, wer sein Vertragspartner ist. D.h. der Vertreter muss ausdrücklich oder konkludent offen legen, in wessen Namen er handelt. Eine Ausnahme davon ist das Geschäft für den, den es angeht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bargeschäft/Barkauf * Geschäft für den, den es angeht