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Mit offenem Vollzug bezeichnet man eine Form des Strafvollzugs bei dem der Strafgefangene durch Lockerung der Haftbedingungen, z.B. die Möglichkeit tagsüber den Vollzug zum Arbeiten zu verlassen, schrittweise wieder in die Gesellschaft integriert werden soll (§ 17 MVollzG).
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