Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ist ein Anspruch auf
Widerruf (z.B von Äußerung) und Unterlassung (von Äußerungen/Handlungen).
Er wird entweder auf § 1004 BGB direkt oder analog gestützt. Zum Teil
wird auch ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
angenommen.
Siehe auch unter Folgenbeseitigungsanspruch.
Werbung:
|