Mit Obsoleszenz (lat. Veralterung) spricht man in der Rechtswissenschaft, wenn eine Norm oder Verfahren sich durch Änderungen in der Rechtswirklichkeit überholt hat und nicht mehr angewandt wird.
Im Wettbewerbsrecht spricht man von geplanter Obsoleszenz, wenn ein Unternehmen seine Produkte bewußt so konstruiert, dass sie nach einem bestimmen Zeitraum ihre Funktion verlieren. Hierin kann ein Verstoß gegen § 19 GWB liegen.
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