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objektive Zurechnung, Fallgruppen
(recht.straf.at)
    

Die objektive Zurechnung wird insbesondere verneint:

  • bei mangelnder Risikoverwirklichung
  • bei atypischen Schadensfolgen, z.B. bei Geschehensabläufen die so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, dass mit ihnen vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss.
  • wenn der Erfolgseintritt ausserhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens liegt
  • wenn der Schaden ausserhalb des Schutzbereichs der Norm eintritt
  • wenn auch sorgfaltsgerechtes Verhalten den Schaden nicht vermieden hätte
  • wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt

Beispiel: A schickt den B bei Gewitter in den Wald, in der Hoffnung B möge vom Blitz getroffen werden. Wird B vom Blitz getroffen hat A sich nicht strafbar gemacht, da zum einen der Erfolgseintritt ausserhalb seines Beherrschungsvermögens liegt, und B andererseits sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: objektive Zurechnung * Fahrlässigkeit, objektive Zurechnung