Das Kinst ist in Obhut im Sinne des § 1629 BGB des Elternteils, der schwerpunktmäßig Betreuung und elementare Lebensbedürfnisse (Essen, Kleidung, Pflege, Tagesablauf) zur Verfügung stellt.
Dabei kann es genügen, wenn der Elternteil dies durch Dritte (z.B. seine Eltern) sicherstellt (Vgl. MünchKomm/Huber § 1629 Rn. 82).
Ist das Kind in Obhut keines der Elternteile ist für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Bestellung ist beim zuständigen Familiengericht anzuregen.
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