Gemäß der Entscheidung des BAG vom 3.
September 2003 hat ein
Betriebsrat gemäß § 40 Abs.2 BetrVG Anspruch auf
die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs, damit er sich schnell über
aktuelle Fragen des Arbeitsrechts informieren kann.
Weiterhin besteht ein Anspruch auf zustimmungsfreie Veröffentlichung
von eigenen Artikeln des Betriebsrats auf den Seiten des Betriebsrats
im Intranet des Unternehmens.
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