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Nutzungsentgelt, Wohnung im Familienrecht
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Während der Trennungszeit
             2. Geltendmachung
             3. Antrag
             4. Nach der Scheidung

1. Während der Trennungszeit

Im Familienrecht ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen, wenn einer der Ehepartner nach Wohnungszuweisung oder freiwilligem Auszug (OLG Frankfurt v. 1.11.2010 Az 5 UF 300/10) des anderen Partners alleine die im Mit- oder Alleineigentum stehende Wohnung nutzt soweit die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB).

Dabei kann die Nutzungsentschädigung wegen des Doppelverwertungsverbots nicht geltend gemacht werden, wenn bei einer Unterhaltsberechnung bereits ein Wohnvorteil auf Seiten des Nutzenden berücksichtigt wurde (Heiß/Heiß 2009, Das Mandat im Familienrecht Rn. 404).

Macht der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte gegen den dort verbliebenen Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend, ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § BGB § 1361 b BGB § 1361B Absatz III 2 BGB auch zu prüfen, ob dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten gegen den ausgezogenen Ehegatten im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zustünde, von dessen Geltendmachung er bislang abgesehen hat. In Höhe eines entsprechenden (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt wird die Zahlung einer Nutzungsentschädigung regelmäßig nicht der Billigkeit entsprechen. (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 09.05.2012 Az. 4 UF 14/12)

Weiterhin ist bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen, wer die Kredite für das gemeinsame Eigentum bedient. Ist dies der im Haus verbliebene, kann eine Nutzungsentschädigung nur noch geltend gemacht werden, soweit der Wohnwert/Mietwert die Darlehensraten übersteigt.

Auch im Trennungsjahr kommt eine Geltendmachung in Betracht. Hier ist aber hinsichtlich der Höhe an Abschläge zu denken, da auch der Wohnvorteil nur subjektiv angesetzt werden kann.

2. Geltendmachung

Dabei ist Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Nuztungsentgelts immer, dass der nutzende Ehegatte zu einer Neuregelung der Nutzung (bei Mitgeigentümerschaft) oder zur Zahlung (bei Alleineigentum) aufgefordert wird.

Bei der Geltendmachung muss ein Betrag angegeben werden.

Im Falle der Wohnungszuweisung ist das Nutzungsentgelt gemäß § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB geltend zu machen. Im Falle des freiwilligen Auszuges bei Alleineigentum ist § 1361b BGB analog anzuwenden.

Im Fall des freiwilligen Auszugs bei Miteigentum beider Partner ist umstritten ob in der Trennungszeit § 1361b BGB analog anzuwenden ist, oder ob der Anspruch auf § 745 Abs. 2 BGB zu stützen ist (so noch BGH NJW 1996, 2153). Seit der Neufassung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist die Auffassung im Vordringen, dass hier nur noch § 1361b BGB anzuwenden ist (OLG Frankfurt v. 1.11.2010 Az 5 UF 300/10; a.A. Wever).

3. Antrag

Antrag auf die Trennungszeit begrenzen.

Der Geschäftswert ist bei 1361b BGB fix bei 3.000,- Euro.

4. Nach der Scheidung

Nach Scheidung ist die Anspruchsgrundlage dann § 745 Abs. 2 BGB, das Verfahren ist dann eine sonstige Familiensache im Sinne des § 112 Nr. 3 FamFG (OlG Frankfurt aaO)

Die Festlegung des Geschäftswert ist umstritten. Nach h.M. Jahreswert des Geltendgemachten plus Rückstände. A.A. OLG Frankfurt/Main FamRB 2013, 360 (3,5facher Jahreswert).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben