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Nutzungsausfallentschädigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Inhalt
             1. bei fiktiver Abrechnung
             2. LKW/gewerbliche Nutzung
             3. Zeitraum

Bei einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten, für die Zeit in der er sein Fahrzeug nicht nutzen entweder die Kostenübernahme für einen Mietwagen oder eine sog. Nutzungsausfallentschädigung zu, die sich am Wert und Alter des Fahrzeugs orientiert (zw. 23,- und 175,- Euro pro Tag).

1. bei fiktiver Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung ist der Nutzungsausfall auch zu ersetzen, diese Ansicht ist aber umstritten (dafür: Buschbell, Straßenverkehrsrecht § 24 Rn. 104; OLG Hamm vom 13.01.2006, Az. 9 U 164/04; dagegen: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts unter Verweis auf BGH NJW 1976, 1396).

2. LKW/gewerbliche Nutzung

OLG Stuttgart, Urt. v.13.8.2015 Az. 13 U 28/15: "Bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (Geländewagen im Baustelleneinsatz) kommt eine Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht, vielmehr muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen."

3. Zeitraum

OLG Dresden v. 30.06.2010 Az. 7 U 313/10:

"Dabei ist der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht, wie die Beklagten meinen, auf den Zeitraum beschränkt, in dem sich das Fahrzeug zur Reparatur befindet. Der Schadensersatzanspruch ist vielmehr daran geknüpft, dass das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar ist. Dazu gehört (...) bereits der Zeitraum, in dem das Fahrzeug aufgrund unfallbedingter Schäden nicht fahrbereit oder nicht verkehrssicher ist. (...)

Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln sein Kraftfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (KG, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08, MDR 2010, 79, 80). (...) Ausreichend war es, zunächst schlicht darauf hinzuweisen, dass dem Kläger finanziell die Reparatur nicht möglich war. Details zu seinen Vermögensverhältnissen musste er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten (...) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen. (...)

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH, Urteil vom 16.11.2005, IV ZR 120/04, juris, Rn. 37). Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, und dass diese von seiner Hausbank oder sonstigen Kreditinstituten auch akzeptiert worden wäre.

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