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Von notwendiger Teilnahme spricht man, wenn ein Straftatbestand so gefasst ist, dass die Begehung die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z.B. der Beischlaf unter Verwandten gemäß § 173 StGB.
Bei den sog. Begegnungsdelikten, bei denen der Beteiligte Opfer ist (z.B. § 174 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), bleibt dieser straflos, wenn er das Maß der notwendigen Teilnahme nicht überschreitet, oder die Strafnorm gerade dem Schutz des Opfer dient.
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