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Von Notwehrprovokation spricht man, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst provoziert hat. Bei absichtlicher Provokation (= Absichtsprovokation) kann der Angegriffene sich nicht auf die Notwehr berufen, da dies rechtmissbräuchlich wäre. Bei nicht absichtlicher aber vorwerfbarer Herbeiführung der Notwehrlage, muss sich der Angegriffene zunächst auf die reine Schutzwehr beschränken, und kann nur wenn diese versagt zur Trutzwehr übergehen.
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