Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne von § 32 StGB Notwehr, wenn er unmittelbar bevor steht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert (BGH NJW 73, 255).
Präventivmaßnahmen gegen künftige Angriffe werden von § 32 StGB nicht gedeckt.
Auf diesen Artikel verweisen: Notwehr/Nothilfe