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zivilrechtlicher Notstand, § 904 BGB
(recht.straf.at)
    

Der zivilrechtliche Notstand gemäß § 904 BGB hat folgende Voraussetzungen

  1. Schaden aufgrund gegenwärtiger Gefahr
  2. Verhältnismäßigkeit des abgewehrten Schadens und des durch den Eingriff entstandenen Schadens

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