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§ 2 NotAktVV Akten
(gesetz.notaktvv.abschnitt-1)
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Der Notar führt die folgenden Akten:

  1. die Erbvertragssammlung,
  2. die elektronische Urkundensammlung,
  3. die Sondersammlung,
  4. die Nebenakten,
  5. die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
  6. die Generalakte.

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