Mit Normerlassklage wird eine Klage bezeichnet, die das Ziel hat, den Normgeber (bei Gesetzen den Bundes- oder die Landtage, bei Satzungen die jeweilige Körperschaft) dazu zu verpflichten, eine Norm mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen.
Das normierte deutsche Recht kennt eine solche Klage nicht, da sie grundsätzlich unzulässig in die Rechte des Normgebers eingreift. Ein Anspruch auf Normerlass kommt aber in Frage, wenn Vorgaben des Grundgesetzes den Normgeber so einschränken, dass nur noch der Erlass einer bestimmten Regel in Frage kommt (z.B. unter Gleichheitsgesichtspunkten, für ein Beispiele siehe unter BVerwG v. 7.9.1989 Az. 7 C 4/89).
Für Fälle des Vorliegens eines Anspruchs auf Erlass wird vertreten, dass dieser im Wege der Leistungsklage auf Normerlass oder einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden kann (BVerwG NVwZ 1990, 163). Nach anderer Ansicht handelt es sich bei solchen Klagen um verfassungsrechtliche Streitigkeiten die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen (Kopp/Schenke § 43 Rn. 8).
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