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Normenkontrollklage iSV Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
(recht.oeffentlich.staat.normenkontrolle)
    

Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG kann Bundes- oder Landesrecht vor dem Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Antragsberechtigt sind hier nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein 1/4 des Bundestages.

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Auf diesen Artikel verweisen: Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren