Wird die Revision nicht zugelassen so steht der unterlegenen Partei dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO zu. Im Arbeitsrechtsprozess ist die Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG geregelt.
Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO war die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 31.12.2011 nur zulässig, wenn der Streitwert 20.000,- Euro überschritt. Das galt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hatte.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht zugelassener Berufung kennt die ZPO nicht.
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