logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Nichtzulassungbeschwerde
(recht.)
    

Wird die Revision nicht zugelassen so steht der unterlegenen Partei dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO zu. Im Arbeitsrechtsprozess ist die Nichtzulassungsbeschwerde in § 72a ArbGG geregelt.

Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO war die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 31.12.2011 nur zulässig, wenn der Streitwert 20.000,- Euro überschritt. Das galt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hatte.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht zugelassener Berufung kennt die ZPO nicht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise