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Strittig ist, ob ein nicht zu ersetzender Nachteil bereits dann vorliegt, wenn der Gläubiger mittelos ist und damit eine Rückforderung ausgeschlossen. Nach einer Auffassung genügt dies nicht, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass dadurch irreparable Folgeschäden entstehen und ein erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
Insbesondere im Bereich des Unterhaltsrechts wird zusätzlich berücksichtigt, dass das alleinige Ausreichen des Verlustes der Rückforderungsmöglichkeit, den mittelosen - auf Unterhalt in besonderem Maße angewiesenen - Gläubiger regelmäßig benachteiligen würde und daher immer erforderlich ist, dass irreparable Folgeschäden entstehen (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2011 Az. 10 UF 196/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2015 Az. 13 UF 250/14).
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