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Nichtbestreiten
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von Nichtbestreiten spricht man im Zivilprozess, wenn die Gegenpartei eine behauptete Tatsache nicht ausdrücklich bestreitet, indem sie sich z.B. nicht dazu äußert (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nichtbestrittene Tatsachen sind nicht beweisbedürftig.

Beispiel: Aus dem Schriftsatz des Klägers: "Der Beklagte unterschrieb am 10.04 2018 den Kaufvertrag." Der Beklagte lässt darauf nur erwidern: "Der Vertrag ist unwirksam, da der Beklagte einem Irrtum unterlag."

Der Umstand, der Unterschriftsleistung am 10.4.2018 ist damit nicht bestritten und muss nicht bewiesen werden.

Im Gegensatz zum Geständnis, dass nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden kann, kann eine bisher nicht bestrittene Tatsache bis zum Ende der mündlichen Verhandlung jederzeit bestritten werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geständnis, Zivilprozessrecht * unstreitige Tatsachen