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Der BGH geht von einer stillschweigenden Nichtabrechnungsvereinbarung aus, wenn Eheleute nach dem Auszug eines Gatten, gegenseitig stillschweigend weder Gesamtschuldnerausgleich
noch Nutzungsentschädigung verlangen.
In Betracht kommt auch, dass eine Geltendmachung der Nutzungsentschädigung entfallen kann, wenn Aufrechnungslage besteht (OLG Celle NJW-RR 90, 265; OLG Schleswig NJW 93, 1029).
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