Mit Neppwechsel wird ein Wechsel bezeichnet, der in unseriösen Lokalen auf Gäste gezogen und diesen zum Akzept vorgelegt wurde, um so die Beweislast für die Höhe der deutlich überhöhten Rechnung für den Streitfall dem Gast zu überbürden.
Die Sittenwidrigkeit der überhöhten Rechnung schlägt hier idR auf den dafür ausgestellten Wechsel durch, so dass der Akzeptant gegenüber dem Aussteller nicht verpflichtet wird. Gibt dieser ihn aber weiter, haftet der Akzeptant aus dem zurechenbar gesetzten Rechtsschein.
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