Übt einer Arbeitnehmer neben seiner Beschäftigung bei seinem
Arbeitgeber eine weitere Tätigkeit aus, spricht man von einer
Nebentätigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit selbständig
oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zulässig. Damit darf allerdings
nicht die geseztliche Höchstarbeitszeit
überschritten werden. Eine Anzeigepflicht besteht
nur, wenn die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Eine Nebentätigkeit
ist unzulässig wenn sie mit der Arbeitszeit kollidiert, oder zu einer
Beeinträchtigung der Leistungserbringung beim Arbeitgeber führt (z.B. ständige
Übermüdung am Arbeitsplatz wegen nächtlicher Nebentätigkeit als Diskjockey).
Ein gesetzliches Verbot kann sich gemäß § 60 HGB aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen ergeben, soweit der Arbeitnehmer mit seine Nebentätigkeit im gleichen
Handelszweig ausübt. Davon unabhängig ergibt sich aus der allgemeinen
Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum
Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat.
Weiterhin kann die Nebentätigkeit durch ein vertragliches Verbot untersagt
sein. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot verstößt allerdings gegen die
Berufs-/Handlungsfreiheit (Art. 12/Art. 2 GG) und ist unwirksam bzw. so
auszulegen, daß nur Nebentätigkeiten die gegen ein berechtigtes Interesse
des Arbeitgeber versotßen erfasst werden. Ein genereller Genehmigungsvorbehalt
mit einem Anspruch auf Genehmigung für den Fall, daß keine berechtigten
Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, ist zulässig.
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