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Von Naturalrestitution spricht man, wenn der Schädiger den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wärde (§ 249 BGB). Gemäß § 249 BGB ist ein Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Nur in Ausnahmefällen kann der Geschädigte Geldersatz verlangen.
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