Nahestehende Personen sind solche die dem Betroffenen ähnlich verbunden sind wie Angehörige (BT-Drs IV/650, 161).
Die nahestehende Person muss für die Erfüllung des Tatbestandes des § 241 StGB existieren. Es genügt nicht, dass sie nur in der Vorstellung des Täters existiert (BVerfG Beschl. vom 19.12.1994 Az. 2 BvR 1146/94 = NJW 1995, 2776).
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