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Nachtragsanklage
(recht.straf.prozess)
    

Von Nachtragsanklage spricht man, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage in der Hauptverhandlung auf weitere Straftaten des Angeklagten erstrecken will (§ 266 StPO).

Beispiel: Das Gericht hat gegen den B ein Strafverfahren wegen eines Einbruchsdiebstahls am 11.10.2005 eröffnet. In der Hauptverhandlung im Sommer 2006 stellt sich heraus, dass B außerdem noch am 3.3.2006 einen weiteren Einbruchsdiebstahl begangen hat. Hier kann die Staatsanwaltschaft die zweite Tat durch eine Nachtragsanklage in die Verhandlung einbeziehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: prozessualer Tatbegriff