Mit Nachstellung wird der in § 238 StGB geregelte Tatbestand für eine selbständige Bestrafung des Stalking bezeichnet.
Danach macht sich wegen Nachstellung strafbar machen, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt zu ihn herzustellen versucht oder unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen veranlasst.
Das einfache Stalking (§ 238 Abs. 1 StGB) wird nur auf Antrag verfolgt, es handelt sich dabei um ein relatives Antragsdelikt.
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