Die Nachusspflicht ist eine Pflicht über die Stammeinlage hinaus Einlagen
an eine Gesellschaft leisten zu müssen.
Bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag
bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung einen Nachschuss
beschliessen kann (§ 26 GmbHG).
Bei der Genossenschaft kann es im Rahmen der Insolvenz zu einer Nachschusspflicht kommen (§ 105
Abs. 2 GenG).
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