Ein Nachlasspfleger wird gemäß § 1960 BGB zur Sicherung Erbschaft bestellt, wenn noch kein Erbe da ist der sich um das Erbe kümmern kann.
Auch auf Antrag eines Gläubigers, kann nach § 1961 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
An das
Amtsgericht
- Nachlassgericht -
00100 Prömmsen
des
Aktivrubrum Antragsteller
In der Nachlasssache des Fred Badelnaum geb. am 1.1.1890 in Urgeltal zuletzt wohnhaft und gest. am 11.11.2011 in Prömmsen beantrage ich Namens und mit Vollmacht des Antragstellers
die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB.
Begründung:
Der Erblasser verstarb ohne Kinder, seine Eltern sind vorverstorben (...) Daher sind die weiteren Erben unbekannt (...) und ein Erbschein kann zur Zeit nicht beantragt werden.
Notwendige Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass können bis zur Erteilung des Erbscheines nicht durchgeführt werden.
Der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers wird im Bestellungsbeschluss festgelegt.
Beschluss
In der Nachlassangelegenheit des Fred Badelnaum geb. am 1.1.1890 in Urgeltal zuletzt wohnhaft und gest. am 11.11.2011 in Prömmsen mit letztem gewönlichen Aufenthalt in Prömmsen wird für die unberkannten Erben gemäß 1961 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet. Zum Nachlasspfleger betellt wird Frau Emilia Quark-Saver. Der Nachlaspfleger übt das Amt berufsmäßig. Der Wirkungskreis umfasst:
- Die Ermittlung der Erben
- Die Sicherung des Nachlasses
- Die Verwaltung des Nachlasses
Tritt ein Nachlasspfleger für die unbekannten/verhinderten Erben auf, muss seine Bestellung wirksam sein zum Zeitpunkt:
- Vertragsschluss
- Eintragung Vormerkung
- Eigentumsumschreibung
Daher wird im notariellen Vertrag regelmäßig vorgesehen, dass der Nachlasspfleger zu allen drei Zeitpunkten noch im Amt war.
Verliert der Nachlasspfleger seine Stellung und wird der Erbe zuständig, so muss der Erbe der neue Nachlassverwalter bzw. der Erbe unter Vorlage eines Erbscheins/notariellen Testaments die Eintragung der Vormerkung beantragen und bewilligen und den Notar erneut bevollmächtigen die Eintragung der Auflassung zu beantragen und bewilligen.
Die durch den (ursprünglichen) Nachlasspfleger erklärte Auflassung verliert ihre Wirksamkeit nicht da...
Werbung:
|