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Mit Nachfrist wird im BGB eine Frist bezeichnet, die der Gläubiger dem Schuldner bei
Nichtleistung zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er gemäß §§ 280 Abs. 1,
Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.
Angemessen ist die Nachfrist, wenn der Schuldner dadurch die Möglichkeit bekommt, die für die geschuldete Leistung zu erbringenden Handlungen zu beenden. Die Angemessenheit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Leistung, der Dringlichkeit, des Ortes der Leistung etc. zu beurteilen. Eine zu kurze Nachfrist setzt eine angmessene Nachfrist in Gang.
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