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Von einer Nachbürgschaft spricht man bei einer Bürgschaft, bei der sich der Nachbürge für einen Bürgen verbürgt und im Falle der Inanspruchnahme einen Ausgleich gegenüber dem Bürgen hat, und nicht gegen den Hauptschuldner wie bei der Rückbürgschaft.
Beispiel: A bürgt für den Fall, dass C gegenüber der Bank sein Darlehen nicht zurückzahlen kann. D ist Nachbürge für A. Wird C zahlungsunfähig wendete die Bank sich an A als Bürgen. Ist auch A insolvent muss der Nachbürge D zahlen. Er hat dann einen Anspruch gegen A auf Zahlung, der, wenn er erfüllt hat, einen Anspruch gegenüber C hat.
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