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Mit Mundraub wird eine früher privilegierte Form des Diebstahls bezeichnet, bei der die Tat nur auf Antrag verfolgt wurde (= Antragsdelikt), wenn der Täter Nahrungs- und Genußmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch entwandte (§ 370 Nr. 5
StGB a.F.). Mittlerweile kommt es für die Privilegierung nur noch auf den
Wert der entwendeten Sache an (§ 248a
StGB).
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