Mit Mündlichkeitsprinzip (= Grundsatz der Mündlichkeit) wird im Zivilprozess das in § 128 ZPO verankerte Prinzip bezeichnet, gemäß dem die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln. Das Mündlichkeitsprinzip wird allerdings in Teilbereichen durch das Schriftlichkeitsprinzip ergänzt bzw. verdrängt. So wird z.B. die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet (§ 129 ff ZPO) und müssen einzelne Prozesshandlungen schriftlich erfolgen (z.B. die Klageerhebung).
Als Ausnahme zum Mündlichkeitsprinzip gibt es das schriftliche Verfahren. Weiterhin entfällt eine mündliche Verhandlung beim Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil und bei der Entscheidung nach Aktenlage.
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