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Vom qualifizierten Geständnis ist das motivierte Leugnen zu unterscheiden. Als Beispiel dafür nennt Jauernig die Einräumung eines Vertragsabschlusses unter der Behauptung eine aufschiebenden Bedingung. Der Nichteintritt der Bedingung ist eine Einwendung, während die Behauptung der Erfüllung eine rechtsvernichtende Einwendung ist. Siehe auch Baumbach § 289, 3, 4.
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