|
Von modifizierter Zugewinngemeinschaft spricht man, wenn der gesetzliche Zugewinnausgleich im Ehevertrag nicht völlig ausgeschlossen aber an die Bedürfnisse der Parteien angepasst wird.
In der Regel wird im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft ein bestimmter Gegenstand aus dem Zugewinn herausgenommen. Dabei ist zu berückischtigen:
- Genaue Bezeichnung des Gegenstandes
- Herausnahme der auf den Gegenstand bezogenen Schulden
- Die Frage, ob auch die Erträgnisse aus dem Zugewinn herausgenommen werden sollen.
- Die Frage, ob auch Surrogate aus dem Zugewinn herausgenommen werden sollen.
- Die Frage, wie Investitionen in den herausgenommenen Gegenstand behandelt werden sollen
- Aufwendungen des anderen Ehegatten für den Gegenstand müssen als Darlehen geregelt werden.
- Die Frage, ob der Gegenstand im Rahmen von § 1378 Abs. 2 BGB mitgerechnet wird.
- Regelung zur Vermeidung der Umkehrfalle
Werbung:
| |