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Mitgewahrsam
(recht.straf.bt.242)
    

Von Mitgewahrsam spricht man, wenn mehrere Personen Gewahrsam haben. Man unterscheidet gleichrangigen (z.B. in eine Wohngemeinschaft an den gemeinsam genutzten Sachen) und mehrstuftigen Mitgewahrsam (z.B. im Arbeitsverhältnis).

Beim gleichrangigem Mitgewahrsam wird ohne Einverständnis der anderen Inhaber der Gewahrsam gebrochen.

Beispiel: Der B entfernt ohne Einverständnis seines Mitbewohners den gemeinsam angeschafften Elektroherd um ihn zu Geld zu machen.

Bei mehrstufigen Mitgewahrsam kommt ein Gewahrsamsbruch nur durch den untergeordneten Inhaber gegenüber dem übergeordneten in Frage.

Beispiel: Wenn ein Verkäufer ohne Einverständis seines Chefs eine Kaffeemaschine mit nach Hause nimmt bricht er diesen Mitgewahrsam. Wenn der Chef ohne Einverständnis seines Verkäufers eine Kaffeemaschine mit nimmt ist dies dagegen kein Gewahrsamsbruch.

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