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mitbestrafte Vor- und Nachtat
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Von einer mitbestraften Tat spricht man, wenn ein Täter zwei Taten verwirklicht, von denen eine, wenn sie im Zusammenhang mit der anderen begangen wird, keinen eigenen Unrechtsgehalt hat. Folge der Annahme einer mitbestraften Tat ist, dass diese Tat bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf.

Eine mitbestrafte Nachtat ist gegeben, wenn die Nachtat sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Positionen erschöpft, den Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt (BGHSt 6, 67).

Beispiel: A stiehlt dem B sein Mobiltelefon und zerstört es vollständig. Hier ist die Sachbeschädigung am Mobiltelefon mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl des Mobiltelefons. D.h. bei der Strafzumessung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, dass der A das Handy zerstört hat.

Eine mitbestrafte Vortat liegt in den Fällen der Subsidiarität oder der Konsumtion vor

Die mitbestrafte Vor- und Nachtat sind bei der Realkonkurrenz die Entsprechung zur Gesetzeseinheit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Realkonkurrenz/Tatmehrheit