Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist gemäß § 225 StGB ein Vergehen, das mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird.
Bringt der Täter das Opfer durch die Tat in Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung ist die Tat gemäß § 225 Abs. 3 StGB (Qualifikation) ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.
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