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Mietkaution/Mietsicherheit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
    

Inhalt
             1. Rückzahlung
             2. Nach Trennung/Scheidung

Mit Mietkaution (= Mietsicherheit) wird eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter zur Absicherung künftiger Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis bezeichnet. Die Mietkaution muss der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses zahlen.

Gemäß § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter bei Wohnraummiete die Kaution als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist anlegen. Die Erträge aus der Anlage der Kaution stehen dem Mieter zu und werden am Ende der Mietzeit gemeinsam mit der Kaution zurückbezahlt. In § 551 Abs. 3 S. 5 wird für Studentenwohnheim von der Verzinsungspflicht eine Ausnahme gemacht.

1. Rückzahlung

Der Miete hat mit Ende des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rechnungslegung und Rückerstattung der Kaution. Dies kann in einer Überlegungsfrist von maximal sechs Monaten seit Beendigung geschehen.

2. Nach Trennung/Scheidung

Nach Trennung/Scheidung wird von der Rechtsprechung ein durch die Beendigung des Mietverhältnisses aufschiebend bedingter Anspruch des Ehegatten auf hälftige Auszahlung der Kaution bejaht. Und zwar sowohl des Gatten der die Kaution gestellt hat, als auch des jeweils anderen Gatten (OLG München, Beschluss v. 25.10.2012 Az. 33 WF 1636/12 und OLG Köln, Beschluss v. 2.5.2016 Az. 25 UF 2/16).

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