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Mensch
(recht.straf.bt)
    

Menschsein im Sinne des Strafrechts setzt den Beginn des Geburtsaktes voraus. D.h. das Menschsein beginnt mit Einsetzen der Eröffnungswehen. Vorher liegt noch kein Mensch im Sinne des Strafrechts vor.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mord * Totschlag * § 212 StGB Totschlag