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Mit medizinisch psychologischem Gutachten wird das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bezeichnet (§ 11 Abs. 3 S. 1 FeV). Dem Gutachten geht eine entsprechende Untersuchung (die sog. mpU) voraus.
Das Gutachten wird insbesondere notwendig, wenn aufgrund einer Alkoholproblematik Eignungszweifel bestehen. Es ist u.a. gemäß § 13 Nr. 2 FeV zwingend zu erbringen, wenn
- ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder ein Atemalkoholkonzentratin von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde; (§ 13 Nr. 2 c FeV)
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV)
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