Mit medizinischem Dienst wird eine Einrichtung der Krankenkassen bezeichnet, die gemäß § 275 SGB V bei Zweifeln der Krankenkasse an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in deren Auftrag eine gutachtliche Stellungnahme über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers abgibt.
Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse ein gutachtliche Stellungnahme zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1 S. 3 V). Die Krankenkasse kann davon aber absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1 S. 4 SGB V).
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