Am 26.6.2003 hat der BGH im Fall Maxem gegen Maxem entschieden, daß
der Träger eines Namens ein besseres Recht an einer Domain hat als der
Träger eines Pseudonyms. Der obsiegende Rechtsanwalt (RA) hatte 1998
geklagt um unter maxem.de seine Kanzlei zu präsentieren.
Später teilten sich die Domain ein Dipl.
Ing. und der ehemalige Beklagte. Vermutlich hat der RA vergessen einen
Disputeeintrag zu
stellen.
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