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Der BGH hat mit Urteil v. 30.6.1996 (Az: VI ZR 386/94) entschieden, daß
ein ehrverletzendes Zitat dem Zitierenden dann nicht als
Persönlichkeitsrechtsverletzung zugerechnet werden kann, wenn er sich entweder
von dem Zitat ernsthaft distanziert hat, oder wenn das Zitat "schlicht Teil
einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf
einem 'Markt der Meinungen' - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener
Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden."
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