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Mangelfall
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.mindestunterhalt)
    

Inhalt
             1. Altersvorsorge

Von einem Mangelfall spricht man im Unterhaltsrecht, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung des Selbstbehalt nicht ausreicht um die Unterhaltsansprüche aller Bedürftigen zu decken.

Nach der Gesetzeslage vor der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform wurden im Mangelfall die einzelnen Unterhaltsansprüche gleichmäßig anteilig bedient. Nach dem neuen Unterhaltsrecht, werden grundsätzlich zuerst die Ansprüche der höheren Ränge (Vgl. § 1609 BGB) voll bedient, bevor Ansprüche der niedrigeren Stufe bedient werden. Dabei ist für Kinder im Mangelfall immer vom Mindestunterhalt auszugehen.

Genügt die Leistungsfähigkeit nicht für den Mindestkindesunterhalt, ist der zur Verfügung stehende Betrag anteilig auf die Kinder zu verteilen, unabhängig davon, wo sie wohnen. D.h. auch das beim Pflichtigen wohnende Kind erhält nicht vorab den vollen Bedarf. Auf den Bedarf anzurechnen sind andere Leistungen die die Kinder erhalten wie z.B. Unterhaltsvorschuss, anzurechnen, ggf. hälftig.

1. Altersvorsorge

Im Mangelfall wird die zusätzliche AV nicht berücksichtigt (BGH v. 30.01.2013 - XII ZR 158/10)

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Auf diesen Artikel verweisen: Drittelteilungsgrundsatz * Wohnvorteil, Unterhaltsrecht * Wohnvorteil, Unterhaltsrecht