Mit Mandat (lat. Auftrag) bezeichnet man den Auftrag eines Abgeordneten zur Vertretung der Wähler. Dabei
unterscheidet man das imperative Mandat, das den Abgeordneten an die
Weisungen der Wähler bindet und das freie Mandat, wie es in Deutschland
verfassungsrechtlich verankert ist (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Siehe aber unter
Fraktionszwang.
außerdem wird mit Mandat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes bezeichnet.
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