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Mit Makeltheorie wird die vom Reichsgericht vertretene Auffassung bezeichnet, dass gutgläubig erworbenes Eigentum bemakelt sei und daher einen Schaden gegenüber durch Übereignung erworbenes Eigentum darstelle (RGSt 73, 61 ff). der BGH lehnt die Makeltheorie ab (BGHSt 3, 370, 372), hält aber einen Schaden wegen einer Vermögensgefährdung für möglich, wenn für den gutgläubigen Erwerber schon bei Erwerb ein Risiko besteht, in einen Herausgabeprozess oder Strafprozess verwickelt zu werden.
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