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Von einem Luxustier spricht man in Abgrenzung zum Nutztier, wenn es nicht bestimmt ist, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen. Auf diese Abgrenzung kommt es bei der Tierhalterhaftung des § 833 BGB an. Für Luxustiere gibt es im Gegensatz zu Nutztieren eine Gefährdungshaftung.
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