Von Lohnpfändung spricht man wenn ein Teil des Arbeitseinkommen eines
Arbeitnehmers im Wege der Zwangsvollstreckung vom Arbeitgeber an einen Gläubiger des Arbeitnehmers abeführt wird (§
850 ZPO).
Bei der Lohnpfändung sind die §§ 850aff ZPO zu beachten die z.B.
Pfändungsgrenzen festlegen (§ 850c ZPO und bestimmte Bezüge ganz von der Pfändung ausschliessen (§ 850a ZPO). Siehe auch unter Forderungspfändung.
Die Lohnpfändung bezieht sich auf das Arbeitseinkommen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Wird dieses beendet, ist auch die Pfändung beendet, selbst wenn der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber begründet, allerdings gilt dies nicht, wenn ein "innerer Zusammenhang" zwischen beiden Verhältnissen besteht, d.h. die Fortsetzung bei Kündigung schon absehbar war.
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